Bundestag präzisiert Ausnahmen
Mittlerweile als bekannt voraussetzen darf man, dass der Bundestag 2020 wegen der Corona-Pandemie Erleichterungen für Vereine gesetzlich verankert hat. So dürfen Mitgliederversammlungen auch als Videokonferenzen stattfinden oder es dürfen Beschlüsse in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gefasst werden, ohne dass die Vereinsmitglieder in Präsenz zusammenkommen. Dazu müssen diese Möglichkeiten nicht in der Vereinssatzung vorgesehen sein.
Im Dezember hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenzund Strafverfahrensrecht“ ergänzt und präzisiert. In einem zusätzlichen § 5 Abs. 2 a ist nun ausdrücklich festgehalten, dass „der Vorstand nicht verpflichtet ist, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solang die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.“ Die Mitgliederversammlung kann also weiter verschoben werden, solange die Bedingungen der Pandemie herrschen.
Bei der Unzumutbarkeit hat der Gesetzgeber zum einen an kleine Vereine gedacht, denen die Mittel fehlen, um eine virtuelle Versammlung durchzuführen. Zum anderen hat er Vereine im Blick, bei denen aufgrund der Altersstruktur viele Mitglieder nicht in der Lage oder nicht bereit sind, an einer Videokonferenz teilzunehmen.
Aus der neuen Bestimmung folgt ferner, dass kein Mitglied den Vorstand dazu zwingen kann, eine Versammlung in Präsenz abzuhalten oder ihm eine körperliche Anwesenheit zu ermöglichen. Der Vorstand kann also nicht verpflichtet werden, eine hybride Versammlung abzuhalten, an der Mitglieder sowohl per Videokonferenz als auch persönlich teilnehmen können.
Außerdem hat der Bundestag in einem ebenfalls ergänzten § 5 Abs. 3 a eindeutig bestätigt, dass die Erleichterungen für die Mitgliederversammlung auch für Sitzungen des Vorstandes und anderer Vereinsorgane gelten. Auch der Vorstand darf virtuell tagen oder in Textform Beschlüsse fassen – ohne dass dies eine Satzung oder Geschäftsordnung erlauben würde.