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Datenschutz: Abmahnungen dürfen jetzt nichts mehr kosten

https://pixabay.com/de/vectors/gesetz-recht-gerechtigkeit-paragraf-1898974/
Datum:
Veröffentlicht: 27.4.21
Von:
Klaus-Stefan Krieger
Änderung seit Dezember in Kraft getreten

Abmahnungen sind gefürchtet. Gerade der Datenschutz, der durch die Datenschutzgrundverordnung 2018 in aller Munde war, löste bei Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und ehrenamtlichen Initiativen die Angst aus: Bestimmte Kanzleien könnten nun ein Geschäftsmodell darin entdecken, ahnungslose Freiwillige mit gebührenpflichtigen Abmahnungen zu überziehen.

Bei einer vom Diözesan-Caritasverband angebotenen Fortbildung brachte der Erlanger Fachanwalt für Medienrecht Dr. Michael Metzner eine positive Nachricht mit. Anfang Dezember trat eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft: „Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist (…) ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder sonstigen Verstößen gegen die (…) Datenschutz-Grundverordnung (…) und das Bundesdatenschutzgesetz“. So bestimmt es jetzt §13 (4) UWG.

Will heißen: Wer einen Fehler im Impressum seiner Homepage oder der dort eingestellten Datenschutzerklärung macht, muss nicht mehr fürchten, von einem findigen Anwalt mit Geldforderungen bombardiert zu werden.

Dr. Metzner geht davon aus, dass sich jetzt allenfalls noch Datenschutz-Behörden mit solchen Fehlern befassen werden. Und die Ämter werden erst einmal einen Hinweis geben, dass etwas falsch gemacht wurde. Erst wenn ein Verein die Korrektur unterlässt, werden Bußgelder fällig.