Gebührenbescheide für Vereine vom bundesweiten Transparenzregister
Vielleicht hat auch Ihr Verein in letzter Zeit einen Gebührenbescheid vom bundesweiten Transparenzregister erhalten und Sie waren irritiert, weil Ihnen die nötigen Informationen dazu fehlten? Diese Bescheide sind rechtens, gefordert werden aber nun kompakte und praxisorientierte Informationen für Vereine, damit diese entsprechend handeln können.
2017 wurde das Transparenzregister im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerflucht und der Terrorismusfinanzierung eingeführt.
Seit 2020 beträgt die jährliche Grundgebühr 4,80€. „Für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinn der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen.“ Die Gebührenbefreiung muss aber beantragt werden – maßgeblich für die Befreiung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, eine rückwirkende Befreiung ist nicht vorgesehen. Vereinsvorstände können die Anfrage formlos senden an die E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de. Beizulegen sind hier der Registerauszug sowie der Freistellungsbescheid.
Allgemeine Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?5