Mitgliederversammlung – online, im Umlaufverfahren oder erneut verschieben?
Viele Vereine haben bis zu Beginn der Pandemie Mitgliederversammlungen traditionell in Präsenz durchgeführt und daher auch keine Regelung in ihrer Satzung zu Online-Versammlungen getroffen. Diese Vereine können Mitgliederversammlungen im Jahr 2021 online durchführen – sie benötigen dafür jedoch die aktive Zustimmung von 50% der Vereinsmitglieder zu dieser Veranstaltungsform! Es reicht also nicht wie „im Normalfall“ die rechtzeitige Einladung zur Mitgliederversammlung, um online eine beschlussfähige Versammlung durchzuführen.
Wenn diese Zustimmungsquote voraussichtlich nicht erreicht wird, aber eine wichtige Entscheidung zu treffen ist, kann dafür ein Umlaufverfahren eine gute Alternative sein. Das bedeutet, dass schriftlich über einen Beschluss abgestimmt wird. Für Umlaufverfahren gibt es keine Mindestbeteiligungsquote.
Ab dem Jahr 2022 tritt wieder die bisherige Rechtslage in Kraft: Mitgliederversammlungen dürfen online nur durchgeführt werden, wenn dies in der Satzung geregelt ist.
Wenn infolge der Pandemie keine Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, bleibt der aktuelle Vorstand weiterhin im Amt.