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Steuervergünstigungen für Vereine

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Datum:
Veröffentlicht: 23.9.21
Von:
Marion Hartmann
Vorträge beim Vereinsforum der CariThek informierten über Ausnahmen und neue Regelungen

Nachdem Bildungsveranstaltungen in Präsenz wieder stattfinden können, veranstaltete das Bamberger Freiwilligenzentrum CariThek im Juli gleich zweimal den Abendvortrag „Steuern und Finanzen im Verein“. In Schlüsselfeld und Memmelsdorf referierte Steuerberater Kurt Krämer aus Haßfurt zu der wie immer stark nachgefragten Thematik. Dabei ging er ganz aktuell auf neue Sachverhalte ein.

Vereine können in bis zu vier Tätigkeitsbereichen wirtschaften, je nachdem, was sie „unternehmen“. Unbedingt beachten müssen sie jedoch, wie Krämer betonte: Wenn ein Verein in mehreren Bereichen aktiv ist, müssen diese wirtschaftlich getrennt voneinander geführt werden.

  • Der ideelle Bereich umfasst alles, was dem Vereinszweck dient. Einnahmen in diesem Bereich sind z.B. Mitgliedsbeiträge; dieser Bereich ist von Steuern befreit.
  • Zur Vermögensverwaltung werden Zinserträge aus Vermögen und Pachteinnahmen gezählt.
  • Zum Zweckbetrieb gehören beispielsweise Sportveranstaltungen und Ausstellungen, er wird durch die Vereinssatzung geregelt.
  • In den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fallen z.B. der Betrieb von Vereinsgaststätten und Verkäufe bei geselligen Veranstaltungen. Er wird steuerlich voll erfasst.

Erleichterungen wegen Corona

Insbesondere zu diesem zuletzt genannten Bereich konnte Krämer gute Nachrichten überbringen: Hier können Vereine Steuervergünstigungen infolge der Corona-Pandemie nutzen.

So beträgt der Mehrwertsteuersatz auf Speisen nun einheitlich 7%. Bisher wurden Speisen, die zum Verzehr vor Ort bestimmt waren, mit 19 % versteuert, für Speisen „to go“ galt schon länger der Steuersatz von 7%.. Die einheitliche Regelung gilt bis zum 31.12.2022.

Auch Vereine können die Überbrückungshilfe III beantragen: Sie soll von den Auswirkungen der Pandemie betroffene Unternehmen unterstützen und z.B. Umsatzrückgänge bzw. angefallene Fixkosten auffangen. Bei der Berechnung werden die Einnahmen aus dem 1. Halbjahr 2021 mit denen aus dem 1. Halbjahr 2019 verglichen. Sind die Einnahmen um mindestens 60% geringer, werden Fixkosten in Höhe von rund 40 bis 50 % erstattet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verein mindestens eine Person dauerhaft beschäftigt (Dies kann auch z.B. eine geringfügige Beschäftigung sein). Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Krämer vermutet, dass diese Frist eventuell verlängert wird. Weitere Infos dazu siehe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

In seiner Einleitung nannte Krämer als wichtigen Grundsatz, dass die unterschiedlichen Bereiche eines Vereins wirtschaftlich getrennt geführt werden müssen. Infolge der Pandemie gibt es für die Jahre 2020 und 2021 jedoch Ausnahmeregeln: Hat ein Verein Verlust in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemacht, darf er diese Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb ausgleichen; die Höhe der fließenden Mittel ist nicht begrenzt.
Für das Jahr 2022 gilt dann eine andere Regelung: Dann darf vom Vorstand ein „internes“ Darlehen zwischen den Bereichen gewährt werden. Dieses muss in einem Vertrag festgehalten werden und die Rückzahlung muss innerhalb von fünf Jahren vollständig erfolgen.

Weitere finanzielle Neuerungen

Kurt Krämer konnte in seinem Vortrag noch weitere Erleichterungen nennen, die auch unabhängig von der Pandemie gelten.

Die Ehrenamtspauschale ist seit Jahresanfang 2021 auf bis zu 840 Euro pro Jahr erhöht worden (zuvor waren es 720 Euro), die Übungsleiterpauschale auf bis zu 3.000 Euro pro Jahr (zuvor 2.400 Euro). Die Pauschalen dürfen ausgezahlt werden, auch wenn die Ehrenamtlichen wegen der Pandemie keine Leistungen erbracht haben.

Empfänger von Arbeitslosengeld II oder sonstigen Sozialleistungen dürfen bis zu 250 Euro pro Monat für Beschäftigungen im Verein erhalten, ohne dass dies auf die Sozialleistungen angerechnet wird.

Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro können vereinfacht durch einen Überweisungsbeleg nachgewiesen werden; die Ausstellung einer Spendenquittung ist nicht notwendig.

Liegt die Summe aller Einnahmen eines Vereins unter 22.500 Euro, muss er keine Umsatzsteuer zahlen, denn dann gilt für ihn die Kleinunternehmerregelung. Spenden, Beiträge und Zuschüsse zählen nicht zu den Einnahmen, die bei dieser Berechnung berücksichtigt werden.

Vereine dürfen an das Finanzamt eine vereinfachte Steuererklärung abgeben (dazu werden sie alle 3 Jahre aufgefordert), wenn ihre Einnahmen unter 45.000 Euro (bisher 35.000) und ihre Gewinne aus dem „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ unter 5.000 EUR liegen.

Vereine mit weniger als 45.000 Euro Einnahmen (bisher 35.000) sind außerdem von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit.

Vereine dürfen Rücklagen bis zu 45.000 Euro bilden, ohne dass das Finanzamt dies beanstandet. Übersteigen die Rücklagen 45.000 Euro beanstandet das Finanzamt dies nicht, wenn diese Rücklagen

  • die Höhe der Ausgaben eines Jahres betragen
  • in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Vereinseigentums (z.B. des Sportplatzes) liegen
  • für künftige Investitionen angespart werden.

Vereine dürfen Spenden, die eigentlich nicht durch ihren Satzungszweck abgedeckt sind, an Bedürftige weitergeben. Diese Spenden gelten als „durchlaufende Posten“.

Härtefälle bei Mitgliedern

Die finanziellen Folgen der Pandemie schlagen auch bei Vereinsmitgliedern zu. Eine Sonderregelung erlaubt daher, dass Mitgliedern ihr Vereinsbeitrag zurückgezahlt werden darf. Dafür reicht ein Antrag; es muss kein Nachweis über die finanzielle Notlage erbracht werden. Die Mitgliedschaft bleibt weiterhin bestehen. Diese Regelung gilt nur für das Jahr 2020, nicht für das Jahr 2021.